Dass ein Mensch in Todesangst grosse Kräfte aktivieren kann, mag bei einer gesunden Person zutreffen. Mit Bezug auf die Situation, in der der herzkranke Beschuldigten sich befand (act. B 3/7.2, S. 4; B 27, S. 6), erscheint dies dem Obergericht jedoch wenig glaubwürdig, da dieser eigenen Aussagen zufolge nicht einmal einen Kugelschreiber längere Zeit halten kann (act. B 3/7.2, S. 5).