B 3/69, S. 5). Der Bericht des Institutes für Rechtsmedizin bestätigt indessen, dass eine ungenügende Blutzufuhr des Gehirns zu einer Einschränkung der Körper- und Hirnfunktionen führt, welche zu Bewusstseinsstörungen führen können. Wer (beinahe) das Bewusstsein verliert, kann sich vielleicht unter Umständen mit Mühe auf den Beinen halten, dürfte jedoch kaum in der Lage sein, ein Messer aus der Jackentasche zu ziehen und dieses - gemäss Obduktionsbericht (act. B 3/13.5, S. 3) - mit grosser Wucht in den Körper einer anderen Person zu rammen.