Ergänzend ist anzufügen, dass nebst den fehlenden objektiven Befunden wie Verletzungen der Halshaut, Druckspuren, Durchblutungsstörungen etc., welche gegen das angebliche Würgen sprechen, weitere Momente Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten wecken. So ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben während des Würgevorganges in der Lage gewesen, in die Jackentasche zu greifen und nach dem Handy zu suchen bzw. das sich dort befindliche Messer hervorzuholen (act. B 3/7.3, S. 7 f.; B 3/22, S. 2; B 3/69, S. 5).