Anlässlich der Berufungsverhandlung wendet die Verteidigung ein, der Beschuldigte habe nie geltend gemacht, durch das Würgen in Lebensgefahr geraten zu sein. Er habe lediglich ausgesagt, es sei ihm zeitweilen „schwarz vor Augen“ geworden und er habe fast das Bewusstsein verloren. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass A___ aufgrund seiner bekannten gesundheitlichen Probleme den Würgevorgang intensiver wahrgenommen habe und dieser auf ihn grössere Auswirkungen gehabt habe als bei einer x-beliebigen anderen Person (act. B 25, S. 8 f.).