Seite 27 nachvollziehbar und führte aus, wenn ein Mensch derart gewürgt werde, dass die Sauerstoffzufuhr zum Gehirn unterbrochen werde und er einen Tag später noch über Schmerzen klage, lägen im Normalfall entsprechende Hinweise vor (act. B 2 E. 2.3.9, S. 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung wendet die Verteidigung ein, der Beschuldigte habe nie geltend gemacht, durch das Würgen in Lebensgefahr geraten zu sein.