B 3/7.3, S. 12). Nach dem Gutachten des IRM über die Untersuchung von A___ finden sich bei diesem weder Verletzungen an der Halshaut noch objektive Befunde, die eine Durchblutungsstörung des Gehirns infolge einer Kompression der Blutgefässe am Hals und somit eine konkrete Lebensgefahr belegen können (act. B 3/13.5, S. 3). Vor diesem Hintergrund erachtete das Kantonsgericht die Aussagen des Beschuldigten als nicht