- Wie das Kantonsgericht zu Recht hervorhebt (act. B 2 E. 2.3.9, S. 24), ist A___ sich im Zeitpunkt des angeblichen Würgevorganges gemäss eigenen Aussagen keineswegs sicher, was um ihn herum passiert bzw. ob C2___ tatsächlich hinter ihm gewesen ist, denn er hat diesen aus den Augen verloren (act. B 3/22, S. 2, act. B 3/69, S. 5). Erhärtet wird dieser Umstand durch die Aussage von C2___, der anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten aussagt, dass er mit H___ am Kämpfen gewesen sei, als sein Vater niedergestochen worden sei (act. B 3/12, S. 2). Dies wird durch die Aussage von J___ bestätigt (act. B 3/12, S 4).