Somit ist es denkbar, dass der Blutfleck Nr. 1 trotz geschlossenem Reissverschluss an die besagte Stelle gelangen konnte. Daraus folgt wiederum, dass zugunsten des Beschuldigten von dessen Darstellung, die Jacke sei während dem Aufeinandertreffen mit G___ geschlossen gewesen, auszugehen ist (in dubio pro reo, Art. 10 Abs. 3 StPO).