Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass es sich bei der vom Beschuldigten getragenen Jacke um ein Modell mit zwei Verschlusssystemen handelt (act. B 3/Beilage zu 13.3, S. 1): Diese verfügt sowohl über einen Reissverschluss als auch 15 W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N. 3 zu Art. 10 StPO.