Die Verteidigung bringt nun vor (act. B 25, S. 8), der Blutfleck Nr. 1 auf Seite 9 der Fotodokumentation (act. B3/13.3) befinde sich gar nicht auf der Krageninnenseite, sondern noch aussen in der Nähe des Reissverschlusses. Es sei also sehr wohl möglich, dass der Blutfleck trotz vollständig geschlossener Jacke an diese Stelle habe gelangen können. Der im IRM-Gutachten als Nr. 1 bezeichnete Blutfleck an der Jacke des Beschuldigten und der Umstand einer beim Würgevorgang vollständig geschlossenen Jacke würden sich gegenseitig also nicht ausschliessen.