- Weiter hielt die Vorinstanz fest (act. B 2 E. 2.3.9, S. 22), es gebe keine Erklärung dafür, wie ein Blutfleck, der - ausschliesslich - DNA-Spuren des Opfers enthalte, auf die Innenseite des Kragens der Jacke des Beschuldigten gelangen konnte, wenn diese (angeblich) bis oben geschlossen war. Diese Tatsache lasse darauf schliessen, dass die Jacke offen getragen worden sei. Folglich sei die Erklärung des Beschuldigten, wegen des Jackenkragens seien keine Würgemale vorhanden, nicht glaubhaft; ebenso wenig der angebliche Würgevorgang. Die Verteidigung bringt nun vor (act.