Seite 21 könne. Fest stehe einzig, dass A___ mit dem mitgebrachten Messer in das Herz von G___ gestochen habe (act. 2.3.9, S. 21 ff.). 2.3.10 Ausführungen des Beschuldigten im Berufungsverfahren Die Verteidigung hielt auch im Berufungsverfahren daran fest, dass A___ sich in einer Notwehrsituation befand, als er auf G___ einstach (act. B 25). Auch auf diese Vorbringen wird unten (E. 2.3.13) näher einzugehen sein.