- dass allein aufgrund des fehlenden Nachweises von DNA keine Aussage dazu gemacht werden könne, ob ein Würgen stattgefunden habe oder nicht. Eine solche könne nur im Zusammenhang mit konkreten Angaben zum geltend gemachten Ereignis erfolgen. 2.3.9 Erwägungen der Vorinstanz Das Kantonsgericht hat das Vorliegen einer Notwehrsituation mit einlässlicher Begründung (auf welche nachfolgend im Detail eingegangen wird, vgl. E. 2.3.13), verneint und festgehalten, die Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten sei nicht glaubwürdig, weshalb dieser sich auch nicht auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ berufen