Eine relevante und lebensgefährliche Beeinträchtigung der Hirnfunktion durch einen Angriff gegen den Hals lässt sich aufgrund der Angabe des Beschuldigten, er habe während des Würgevorgangs gezielt in seiner Tasche "nach etwas Hartem" gesucht, nicht ableiten (act. B 3/13.5, S. 3). 2.3.8 Zusatzgutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen Aus dem Zusatzgutachten vom 24. Juli 2017 ergibt sich (act. B 12, S. 2),