Am rechten Ärmel der Jacke fand das Institut für Rechtsmedizin die DNA-Profile des Beschuldigten, des Opfers sowie von zwei unbekannten Personen. Am linken Ärmel ergaben sich keine Hinweise für das Vorhandensein von DNA-Profilen des Opfers (act. B 3/13.2, S .6 f. und 10; act. B 3/13.3, S. 2). Die Aussen- und Innenseite des Jackenkragens wurde nach DNA- Profilen untersucht. Es konnten DNA-Profile der beschuldigten Person und weiteren Personen nachgewiesen werden. Das DNA-Profil des Opfers war im Kragenbereich jedoch nicht nachweisbar (act. B 3/13.2, S. 8 ff., B 3/13.3, S. 1 und 3). Schliesslich wurden die 6 Taschen der Jacke untersucht (act.