B 3/13.3). An vier Stellen wurde mit dem Hexagon OBTI-Test untersucht, ob sich auf der Jacke menschliches Hämoglobin befindet. Die Blutflecken 2, 3 und 4 (act. B 3/13.3, S. 4 f. und 9) enthielten DNA-Profile einer Person, nämlich jene des Beschuldigten (act. B 3/13.2, S. 6). Am Blutfleck 1 (act. B 3/13.3. S. 4 und 9) war ein vollständiges DNA-Profil einer einzigen Person zu finden. Das erwähnte DNA-Profil stimmt vollständig mit dem DNA- Profil des Opfers überein (act. B 3/13.2, S. 6). Am rechten Ärmel der Jacke fand das Institut für Rechtsmedizin die DNA-Profile des Beschuldigten, des Opfers sowie von zwei unbekannten Personen.