Der Fingernagelschmutz von der rechten Hand des Beschuldigten enthält DNA-Spuren des Beschuldigten und des Opfers (act. B 3/13.2, S. 2 f.). Auf dem Messergriff, der Messerklinge und in der Messerscheide fanden sich DNA-Spuren von Opfer und Täter (act. B 3/13.2, S. 3 - 5). Die Blutspur an der rechten Halspartie des Beschuldigten enthielt das DNA-Profil einer einzelnen Person, welche mit dem DNA-Profil des Beschuldigten vollständig übereinstimmt (act. B 3/13.2, S. 5). Das Institut für Rechtsmedizin untersuchte verschiedene Stellen auf der Jacke des Beschuldigten, die er zum Zeitpunkt der Tat trug (act. B 3/13.2; Abbildungen in act. B 3/13.3).