Allerdings wären die Verletzungen selbst bei sofortiger notärztlicher Behandlung nicht überlebbar gewesen. Aus rechtsmedizinischer Sicht bestehen keine vernünftigen Zweifel an einem kausalen Zusammenhang zwischen der Stichverletzung und dem Todeseintritt. Folglich handelt es sich um ein Tötungsdelikt (act. B 3/13.1.1, S. 2 - 5). 2.3.6 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen, DNA-Spuren Das Institut für Rechtsmedizin untersuchte den Fingernagelschmutz an beiden Händen der beschuldigten Person und des Opfers. Die Jacke des Beschuldigten und die Tatwaffe