Das Gutachten hält fest, dass für die Beibringung einer solchen Verletzung eine grosse Wucht bei der Stichausführung vorauszusetzen war, da sowohl Bekleidung, Haut, als auch Rippen einen deutlichen Widerstand leisteten. Auf den Abb. 5 und 6 ist die schlitzartige Öffnung des Herzbeutels und die glattrandige Durchtrennung der linken Herzkammer ersichtlich. Anhand der computertomographischen Untersuchung liess sich eine leicht nach links und oben führende Stichkanalrichtung mit Ausrichtung der geschliffenen Messerklinge nach unten feststellen.