Auch die Aussagen von J___ in der Konfrontationseinvernahme seien nicht korrekt. Er habe keine Drohungen ausgesprochen. C2___ habe versucht, ihn zu schlagen, jemand habe ihn aber zurückgehalten. Er habe dann gesehen, dass C2___ hinter ihm sei und ihn schlagen wollte. In diesem Moment habe er G___ gedroht und dann zugestochen (act. B 3/12, S. 3).