Es sei in der Folge zum tödlichen Stich gekommen, weil er von G___ am Hals gepackt und nicht mehr losgelassen wurde. Spätestens im Zeitpunkt des Würgevorgangs habe sich der Beschuldigte aufgrund der Todesangst in einer Notwehrsituation befunden (act. B 3/66, S. 13 f.). Im Zusammenhang mit der Notwehrsituation sei zu beachten, dass der Beschuldigte herzkrank sei und öfters an Herzproblemen sowie zeitweise unter Angstzuständen leide. Das Verhalten von G___ und C2___ habe der Beschuldigte krankheitsbedingt schneller als notwehrberechtigten Angriff empfunden als eine gesunde Drittperson (act. B 3/66, S. 22 mit Verweis auf act. B 3/8.5, S 2).