2.3.1 Vorbringen der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren Die Verteidigung behauptet, man habe nach dem Erscheinen des Beschuldigten mehr oder weniger normal miteinander gesprochen. Während dieses Gespräches habe C2___ gegenüber dem Beschuldigten Todesdrohungen gegen ihn und seine Familie ausgestossen, er habe den Beschuldigten ausserdem provoziert und dessen Familie beleidigt. Nachdem dieser C2___ weggestossen habe, sei er von G___ gepackt und zurückgestossen worden. Der Schlag sei so stark gewesen, dass dem Beschuldigten schwarz vor Augen geworden sei und er fast das Bewusstsein verloren habe.