Der Beschuldigte bestreitet die Tat nicht. Er gibt zu, G___ mit einem Küchenmesser tödlich verletzt zu haben (act. B 3/7.1 - 7.4; B 3/11; B 3/12; B 3/22, B 3/69). Das Gutachten der Rechtsmedizin bestätigt diese Aussage. Am Messergriff, an der Messerklinge sowie an der Messerscheide fanden sich DNA-Spuren von G___ (act. B 3/13.2, S. 3 - 5). Die Legalobduktion ergab, dass das Opfer eines nichtnatürlichen Todes durch einen Messerstich verstarb (act. B 3/13.1.1, S. 2 - 5). 2.3 Bestrittener Sachverhalt