rief zu Hause an und bestellte seinen Vater auf den Platz, nachdem er feststellte, dass ein Teil der Jugendlichen in Begleitung ihrer Väter zur Aussprache erschienen war. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt des Anrufes im Garten, wo er laut Anklage damit beschäftigt war, mit einem Küchenmesser verschiedene Schnüre von einer Verpackung zu lösen. Er unterbrach 5 NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 919. 6 BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil Bundesgericht 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1.