1.5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einvernahmen in act. B 3/8.1-8.5 und B 3/9.1- 9.19 nicht verwertbar sind, sofern die Aussagen den Beschuldigten belasten. Entlastende Aussagen können hingegen berücksichtigt werden. 1.6 Anklageprinzip Den Ausführungen der Vorinstanz zum Anklageprinzip (act. B 2 E. 1.3, S. 12 f.) kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen; auf diese zutreffenden Erwägungen kann somit verwiesen werden6. 2. Vorsätzliche Tötung - massgeblicher Sachverhalt 2.1 Angeklagter Sachverhalt