- Die in act. B 3/8.1-8.5 und 3/9.1-9.19 enthaltenen Einvernahmen der Auskunftspersonen sind aber noch aus einem anderen Grund nicht verwertbar. Die von einer Person vor der Polizei als Auskunftsperson gemachten Aussagen können nämlich nur verwertet werden, wenn anschliessend noch eine ordnungsgemässe Befragung als Zeuge samt Belehrung über die damit verbundenen Rechte vor dem Staatsanwalt oder dem Gericht stattfindet und die polizeilichen Protokolle hierbei bestätigt werden5.