- Im Übrigen erachtet auch das Obergericht eine Wiederholung der Einvernahmen aus dem Grund für entbehrlich, als die befragten Auskunftspersonen die Vorgänge rund um den Messerstich nicht selbst oder zumindest nicht in voller Länge und im Detail beobachtet haben, da ihre Aufmerksamkeit bei den sich überschlagenden Geschehnissen anderen Personen oder Ereignissen galt. Es ist daher davon auszugehen, dass sie zur entscheidenden Frage, nämlich dem Vorliegen einer Notwehrsituation bzw. eines Notwehrexzesses nichts beitragen können, selbst wenn sie nochmals befragt würden.