Während dem Beschuldigten und seinem Verteidiger vorliegend die Einvernahme-Termine - abgesehen von zwei Ausnahmen - nicht angezeigt wurden, hat in dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt der bei der Einvernahme anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme gestellt. Lediglich unter diesen Umständen hat das Bundesgericht entschieden, es dürfe angenommen werden, der Beschuldigte habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet und weiter ausgeführt, soweit ein gültiger