- Das Kantonsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und seinen Verteidiger auf die Einvernahme-Termine hätte aufmerksam machen müssen und ein Antrag auf Teilnahme nicht erforderlich war resp. ist3. Des in der Berufungserklärung der guten Ordnung halber gestellten Antrages hätte es demnach nicht bedurft. Hier präsentieren sich die Umstände somit wesentlich anders als im Fall, den das Bundesgericht am 25. Oktober 20174 beurteilt hat.