1.5.7 Mit der Vorinstanz ist das Obergericht ebenfalls der Meinung, dass die polizeilichen resp. staatsanwaltlichen Einvernahmen in act. B 3/8.1-8.5 und B 3/9.1-9.19 unverwertbar sind. Auf deren schlüssige Erwägungen (E. 1.3) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus Sicht des Obergerichts sind folgende Ergänzungen anzubringen: