Lediglich bei den Konfrontationseinvernahmen vom 19. Mai 2015 zwischen A___ und C2___ resp. J___ waren der Beschuldigte und sein Verteidiger zugegen (act. B 3/11 und B 3/12). 1.5.6 Das Kantonsgericht hat die rechtlichen Grundlagen sowie die gängige Lehre und Praxis zu den Teilnahmerechten bei Beweiserhebungen ausführlich und umfassend Seite 11 dargestellt (act. B 2 E. 1.2, S. 7 ff.). Darauf kann vorbehaltlos verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO)2.