1.5.5 Aus den Akten (act. B 3/8.1-8.5 und B 3/9.1-9.19) ergibt sich, dass der Beschuldigte bei keiner der durch die Polizei resp. die Staatsanwaltschaft durchgeführten Befragungen anwesend war. Seinem Verteidiger wurden lediglich die Einvernahme der Ehefrau, V___, sowie diejenige von C2___ vom 13. April 2015 vorgängig angezeigt (act. B 3/66, S. 8). An der Einvernahme von C2___ vom 13. April 2015 nahm RA AA___ teil (act. B 3/9.1), dem Beschuldigten wurde die Teilnahme verwehrt (act. B 3/66, S. 8 und B 3/67/1). Lediglich bei den Konfrontationseinvernahmen vom 19. Mai 2015 zwischen A_