Im bisher nicht gestellten Antrag auf nochmalige Befragung von Belastungszeugen (act. B3/8.1-8.5 und act. 9.1-9.19) könne kein Verzicht auf den Konfrontationsanspruch gesehen werden. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten und entgegen der Vorinstanz der Auffassung sein, der Beschuldigte müsse sein Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen von sich aus geltend machen, werde im Berufungsverfahren beantragt, sämtliche Personen, an deren Befragung der Beschuldigte bislang kein Teilnahmerecht gehabt habe und welche deshalb unverwertbar seien, unter Gewährung des Teilnahmerechts erneut als Zeugen zu befragen.