1.5.3 In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte ausführen (act. B 1, S. 3), gestützt auf das erstinstanzliche Urteil, gemäss welchem sämtliche in act. B3/8.1-8.5 und act. 9.1-9.19 enthaltenen Einvernahmen unverwertbar seien, sei es aus seiner Sicht nicht erforderlich, die Wiederholung der Einvernahmen zu verlangen. Es könne nicht angehen, dass gestützt auf eine Berufungserklärung bislang unverwertbare Beweise plötzlich verwertbar würden. Er sei auch nicht der Auffassung, dass er sein Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen von sich aus geltend machen müsste. Im bisher nicht gestellten Antrag auf nochmalige Befragung von Belastungszeugen (act.