Seite 10 Zusammenfassend seien die Einvernahmen in act. B 3/8.1-8.5 und B 3/9.1-9.19 nicht verwertbar, sofern die Aussagen den Beschuldigten belasteten. Entlastende Aussagen seien hingegen zu berücksichtigen (act. B 2 E. 1.2, S. 12).