B 2 E. 1.2, S. 11). Die Staatsanwaltschaft habe die Verteidigung und den Beschuldigten lediglich einmal auf eine Einvernahme aufmerksam gemacht. Ein Antrag auf Teilnahme durch den Beschuldigten oder dessen Verteidiger sei nicht nötig; überdies handle es sich beim Antrag um eine Kann-Vorschrift. Eine Pflicht zur Wiederholung bestehe nicht. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass der Beschuldigte und sein Verteidiger rechtzeitig über die Termine der Einvernahmen informiert worden wären. Einzige Ausnahme sei die Befragung von C2___ gewesen, bei welcher die Anwesenheit des Beschuldigten verweigert worden sei (act. B 67/1). Schliesslich frage sich, ob eine Wiederholung sinnvoll gewesen wäre. Die