Die Einvernahmen von H___ (vgl. act. B 3/8.1-8.5 und B 3/9.5) seien zum Raufhandel und zum Tötungsdelikt erfolgt, wobei dieser bezüglich dem Letzteren als Mittäter befragt worden sei. Auch bei diesen Befragungen hätten dem Beschuldigten die Teilnahmerechte gewährt werden müssen. Dem Einwand der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte verhalte sich rechtsmissbräuchlich, indem er den Einwand der Verletzung der Teilnahmerechte erst an der Hauptverhandlung vorbringe und keine Wiederholung der Einvernahme beantrage, sei entgegenzuhalten, dass die Teilnahmerechte Ausfluss von Verfahrensgarantien seien, welche von Amtes wegen zu beachten seien (act. B 2 E. 1.2, S. 11).