Seite 9 dargelegt worden. Selbst wenn tatsächlich eine Gefahr bestanden hätte, hätten mit den heute zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln Massnahmen ergriffen werden können, um die Teilnamerechte zu wahren (zum Beispiel hätten der Beschuldigte und sein Verteidiger die Befragungen im Nebenraum per Übertragung mitverfolgen und anschliessend Ergänzungsfragen stellen können). Nicht ausreichend sei, wenn lediglich der Verteidiger anwesend gewesen sei. Folglich sei die Einvernahme von C2___ vom 13. April 2015 nicht verwertbar.