Gemäss der Staatsanwaltschaft seien die Einvernahmen der Opferfamilie trotz dem Umstand, dass der Beschuldigte daran nicht teilgenommen habe, verwertbar. Angeblich sei der Beschuldigte aus Sicherheitsgründen nicht zugelassen worden (die Staatsanwaltschaft habe diesen Entscheid damit begründet, dass in diesem Verfahrensstadium nicht bekannt gewesen sei, wie die beiden Familien bei einem Zusammentreffen reagieren würden und Auseinandersetzungen verhindert werden sollten). Rund einen Monat später sei eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und C2___ ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt worden.