1.5.2 Die Vorinstanz hat eingehend begründet (act. B 2 E. 1.2, S. 9 ff.), dass verschiedene Einvernahmen - konkret diejenigen in act. B 3/8.1-8.5 und act. B 3/9.1-9.19 - nicht verwertbar sind, weil dem Beschuldigten das Recht auf Mitwirkung resp. Teilnahme verwehrt wurde. Dabei hat sie im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Einvernahmen von J___ (act. B 3/9.9) und K___ (act. B 3/9.15) nach Eröffnung des Strafverfahrens erfolgt sein müssen. Gemäss der Staatsanwaltschaft seien die Einvernahmen der Opferfamilie trotz dem Umstand, dass der Beschuldigte daran nicht teilgenommen habe, verwertbar.