Festzuhalten ist, dass bezüglich des Urteils der Vorinstanz vom 16. August 2016 die Behandlung der Zivilforderung, soweit der Anspruch auf Schadenersatz betroffen ist (Dispositiv Ziffer 3), die Einziehung der Tatwaffe (Dispositiv Ziffer 4), die Entschädigung für den Anwalt der ersten Stunde (Dispositiv Ziffer 6) sowie die Entschädigung an die Privatkläger 1-3 (Dispositiv Ziffer 7) nicht angefochten wurden und somit in Rechtskraft erwachsen sind1. 1 SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 402 StPO.