c) Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 wurde den Verfahrensbeteiligten eröffnet, dass die Verfahrensleitung beabsichtige, dem Beweisantrag der Verteidigung vom 22. Februar 2016 stattzugeben und beim Institut für Rechtsmedizin St. Gallen ein Zusatzgutachten einzuholen (act. B 6/1-3). Die Verfahrensbeteiligten hatten gegen dieses Vorgehen nichts einzuwenden, verzichteten indessen auf eine Stellungnahme dazu (act. B 8 bis B 10).