a) Gegen das Urteil vom 16. August 2016, dessen Zustellung an den Beschuldigten in begründeter Ausfertigung am 22. Dezember 2016 erfolgt war (act. B 3/81), liess dieser mit Eingabe seines Verteidigers vom 11. Januar 2017 Berufung einreichen (act. B 1). b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 12. Januar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder Anschlussberufung einzureichen (act. B 4). Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.