RA D___ (= Anwalt der ersten Stunde) wurde für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 1‘591.80 (inkl. MWSt) - unter Vorbehalt der Rückerstattung durch den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO - aus der Staatskasse entschädigt. Es Seite 6 wurde festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 1‘871.00 (inkl. MWSt) beträgt. Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. E. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren