Zudem wurde ihm auferlegt, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 40‘000.00 sowie den Privatklägern 2 und 3 je eine solche von CHF 20‘000.00, je nebst Zins zu 5 % seit 22. März 2015, zu entrichten. Das sichergestellte Messer wurde eingezogen und vernichtet. Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 26‘640.30 wurden, abzüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Dieser wurde verpflichtet, die Privatkläger 1 - 3 mit CHF 3‘952.26 zu entschädigen. RA D__