j) Die Hauptverhandlung fand am 16. August 2016 statt, wobei der Beschuldigte nochmals einvernommen wurde (act. B 3/64 und B 3/69). Das Urteil wurde den Parteien im Anschluss an die Beratung am 16. August 2016 mündlich verkündet und begründet (act. B 3/64). Das Dispositiv wurde am 19. August 2016 versandt (act. B 3/70). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 31. August 2016 fristgerecht Berufung an (act. B 3/73). In der Folge wurde das Urteil von Amtes wegen schriftlich begründet (Art. 82 Abs. 1 StPO). C. Vorstrafen