f) Die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten führte die Staatsanwaltschaft am 11. Dezember 2015 durch (act. B 3/22). g) Mit Parteimitteilung vom 8. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Untersuchungsverfahren abgeschlossen sei und es mittels Anklageerhebung abgeschlossen werde. Allfällige Beweisanträge konnten innert Frist geltend gemacht werden (act. B 3/23). Der Verteidiger reichte am 22. Februar 2016 einen Beweisantrag ein (act. B 3/29). Dieser wurde mit Verfügung vom 16. März 2016 abgelehnt (act. B 3/35).