4. Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Geschädigten und Privatkläger C2___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 35‘000.00 nebst 5 % Zins seit dem 22.03.2015 zu bezahlen. 5. Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten und Privatklägerin C3___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 35‘000.00 nebst 5 % Zins seit dem 22.03.2015 zu bezahlen. 6. Das beschlagnahmte Küchenmesser (Tatwaffe) sei einzuziehen und zu vernichten.