3. In Abänderung der Dispositivziffer 2 sei A___ zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Jahren zu verurteilen, wobei die Hälfte unbedingt und die andere Hälfte bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu vollziehen sei. 4. In Abänderung von Dispositivziffer 3 sei den Privatklägern eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, jedoch maximal in Höhe von CHF 20‘000.00 für C1___, von CHF 10‘000.00 für C2___ und von CHF 10‘000.00 für C3___, je zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. März 2015, zuzusprechen. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens seien neu zu verlegen.