5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. im Berufungsverfahren: 1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 16. August 2016 sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3 (teilweise) und 5 aufzuheben. 2. In Abänderung der Dispositivziffer 1 sei A___ der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 15 und 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.